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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - 3 L 150.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - 3 L 150.17 (https://dejure.org/2018,3099)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2018 - 3 L 150.17 (https://dejure.org/2018,3099)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 3 L 150.17 (https://dejure.org/2018,3099)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 OB 146/13

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - 3 L 150.17
    Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Bei den Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1999 - 11 S 1770/99

    Aussetzung des Verfahrens - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2018 - 3 L 150.17
    Bei den Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt sich die Überprüfung grundsätzlich darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand, denn anderenfalls würde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 41).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine Überzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 2. November 1999 - 11 S 1770/99 - juris Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

    Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 3 L 163.19

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz Ausschreibung zur

    Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Maßnahme dar, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde prüft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/13 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 30.07.2018 - 15 C 18.795

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens - Reichweite der

    Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen erfolgt nur, wenn das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt hat oder seine Überzeugung erkennbar fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufklärungsmangel vorliegt (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2008 - 19 C 08.478 - juris Rn. 3; B.v. 8.6.2010 - 7 C 10.869 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 5.7.2017 - 4 OB 160/17 - juris Rn. 13; B.v. 9.1.2018 - 5 OB 224/17 - juris Rn. 16; B.v. 1.2.2018 - OVG 3 L 150.17 - juris Rn. 5; Jacob in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 94 Rn. 22; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 94 Rn. 41 m.w.N.).
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